SGG § 173

Zweiter Teil: Verfahren

Zweiter Abschnitt: Rechtsmittel

Dritter Unterabschnitt: Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge [1]

§ 173 [2]

1Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. 2Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. 3Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

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XAAAF-04902

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3220) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.

2Anm. d. Red.: § 173 i. d. F. des Gesetzes v. 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) mit Wirkung v. 1. 1. 2018.