SGG § 154

Zweiter Teil: Verfahren

Zweiter Abschnitt: Rechtsmittel

Erster Unterabschnitt: Berufung

§ 154 [1] [2]

(1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 haben aufschiebende Wirkung, soweit die Klage nach § 86a Aufschub bewirkt.

(2) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 eines Versicherungsträgers oder eines Trägers der Sozialen Entschädigung bewirken Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen.

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XAAAF-04902

1Anm. d. Red.: § 154 i. d. F. des Gesetzes v. 12.12.2019 (BGBl I S. 2652) mit Wirkung v. 1.1.2024.

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 25 Nr. 16 i. V. mit Art. 90 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3932) werden in § 154 Abs. 2 mit Wirkung v. 1.1.2025 die Wörter „oder eines Trägers der Sozialen Entschädigung“ durch die Wörter „oder eines Trägers der Sozialen Entschädigung oder des Trägers der Soldatenentschädigung“ ersetzt.