SGG § 152

Zweiter Teil: Verfahren

Zweiter Abschnitt: Rechtsmittel

Erster Unterabschnitt: Berufung

§ 152 [1]

(1) Die Geschäftsstelle des Landessozialgerichts hat unverzüglich, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, von der Geschäftsstelle des Sozialgerichts die Prozeßakten anzufordern.

(2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts nebst einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten elektronischen Abschrift, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle versehen ist, des in der Berufungsinstanz erlassenen Urteils zurückzusenden.

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XAAAF-04902

1Anm. d. Red.: § 152 i. d. F. des Gesetzes v. 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) mit Wirkung v. 1. 1. 2018.