SGG § 130

Zweiter Teil: Verfahren

Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften

Fünfter Unterabschnitt: Urteile und Beschlüsse

§ 130 [1]

(1) 1Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. 2Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. 3Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.

(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.

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XAAAF-04902

1Anm. d. Red.: § 130 i. d. F. des Gesetzes v. 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144) mit Wirkung v. 2. 1. 2002.