SGG § 123

Zweiter Teil: Verfahren

Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften

Fünfter Unterabschnitt: Urteile und Beschlüsse

§ 123

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

Fundstelle(n):
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XAAAF-04902