SGG § 117
Zweiter Teil: Verfahren
Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Vierter Unterabschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug
§ 117
Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung, soweit die Beweiserhebung nicht einen besonderen Termin erfordert.
Fundstelle(n):
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XAAAF-04902