Rechtzeitigkeit der Klageerhebung, Zuschätzungen bei Abweichungen der Steuerbilanz von der Handelsbilanz
Leitsatz
1. Die Klage ist fristgerecht erhoben worden, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durch die Vorlage des geführten Posteingangsbuchs
den Eingang der Einspruchsentscheidung dargelegt hat. Somit wurden substantiiert Tatsachen vorgetragen, die schlüssig auf
den verspäteten Zugang der Einspruchsentscheidung hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen (, BFH/NV 2006, 328 und v. , IX B 149/09, BFH/NV 2010, 1115, m. w. N.).
2. Im Hinblick auf den näher erläuterten Grundsatz der materiellen Maßgeblichkeit der Handelsbilanz sind die vom FA durchgeführten
Zuschätzungen in Höhe der Abweichungen zwischen den Steuerbilanzen und den Handelsbilanzen nicht zu beanstanden.
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