BGG § 4

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 4 Barrierefreiheit [1]

1Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. 2Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAF-04794

1Anm. d. Red.: § 4 i. d. F. des Gesetzes v. 19. 7. 2016 (BGBl I S. 1757) mit Wirkung v. 27. 7. 2016.