BGG § 12j

Abschnitt 2b: Assistenzhunde [1]

§ 12j Fachliche Stelle und Prüfer [2]

(1) 1Als fachliche Stelle dürfen nur Zertifizierungsstellen für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen nach DIN EN ISO/IEC 17065:2013 tätig werden, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl L 218 vom , S. 30), die durch die Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl L 169 vom , S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung akkreditiert worden sind. 2Die Akkreditierung ist jeweils auf längstens fünf Jahre zu befristen. 3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Aufsicht über die nationale Akkreditierungsstelle aus.

(2) 1Als Prüfer dürfen nur Stellen, die Personen zertifizieren, nach DIN EN ISO/IEC 17024:2012 [3] tätig werden, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der jeweils geltenden Fassung akkreditiert worden sind. 2Die Akkreditierung ist jeweils auf längstens fünf Jahre zu befristen. 3Ist der Prüfer zugleich als Ausbildungsstätte im Sinne von § 12i tätig, kann die Akkreditierung erteilt werden, wenn die Unabhängigkeitsanforderungen durch interne organisatorische Trennung und die Anforderungen gemäß Nummer 5.2.3 der DIN EN ISO/IEC 17024:2012 erfüllt werden. 4Die näheren Anforderungen an das Akkreditierungsverfahren ergeben sich aus der Verordnung gemäß § 12l.

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EAAAF-04794

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1387) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 12j eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1387) mit Wirkung v. .

3Amt. Anm.: Die in § 12j Absatz 2 bezeichneten technischen Normen sind zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, niedergelegt und einsehbar.