BGG § 17

Abschnitt 5: Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen [1]

§ 17 Amt der oder des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen [2]

(1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen.

(2) Der beauftragten Person ist die für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.

(3) Das Amt endet, außer im Fall der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages.

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EAAAF-04794

1Anm. d. Red.: Bisheriger Abschnitt 4 zu Abschnitt 5 geworden und i. d. F. des Gesetzes v. 19. 7. 2016 (BGBl I S. 1757) mit Wirkung v. 27. 7. 2016.

2Anm. d. Red.: Bisheriger § 14 zu § 17 geworden und i. d. F. des Gesetzes v. 19. 7. 2016 (BGBl I S. 1757) mit Wirkung v. 27. 7. 2016.