BGG § 14

Abschnitt 4: Rechtsbehelfe [1]

§ 14 Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren [2]

1Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten aus § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 2 oder § 12a, soweit die Verpflichtung von Trägern öffentlicher Gewalt zur barrierefreien Gestaltung von Websites und mobilen Anwendungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, betroffen ist, verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände nach § 15 Absatz 3, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen; Gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften des Bundesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 4 oder auf Verwendung von Gebärden oder anderen Kommunikationshilfen im Sinne des § 6 Absatz 3 vorsehen. 2In diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderung selbst vorliegen.

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EAAAF-04794

1Anm. d. Red.: Bisheriger Abschnitt 3 zu Abschnitt 4 geworden gem. Gesetz v. 19. 7. 2016 (BGBl I S. 1757) mit Wirkung v. 27. 7. 2016.

2Anm. d. Red.: § 14 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1117) mit Wirkung v. .