BGG § 12c

Abschnitt 2a: Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen des Bundes [1]

§ 12c Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit [2]

(1) 1Die obersten Bundesbehörden erstatten alle drei Jahre, erstmals zum , der Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (§ 13 Absatz 3) Bericht über den Stand der Barrierefreiheit

  1. der Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der Intranetangebote, der obersten Bundesbehörden,

  2. der elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe.

2Sie erstellen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren ihrer Informationstechnik.

(2) 1Die Länder erstatten alle drei Jahre, erstmals zum , der Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (§ 13 Absatz 3) Bericht über den Stand der Barrierefreiheit

  1. der Websites der öffentlichen Stellen der Länder und

  2. der mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen der Länder.

2Zu berichten ist insbesondere über die Ergebnisse ihrer Überwachung nach Artikel 8 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102. 3Art und Form des Berichts richten sich nach den Anforderungen, die auf der Grundlage des Artikels 8 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegt werden.

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EAAAF-04794

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1117) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 12c eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1117) mit Wirkung v. .