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BBK Nr. 19 vom Seite 877

Folgen unterlassener oder verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen

Thomas C. Wolf

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 899Offenlegungspflichtige Gesellschaften haben ihren Jahresabschluss unabhängig von der Unternehmensgröße spätestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen. Wird diese Frist versäumt, drohen empfindliche Strafen.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Ordnungsgeldverfahren

Ein [i]Ordnungsgeld bis zu 25.000 €Verstoß gegen Form und Inhalt der Offenlegung kann zunächst gemäß § 334 Abs. 1 Nr. 5 HGB als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Wird dagegen die Pflicht zur Offenlegung nicht befolgt, ist vom Bundesamt für Justiz gemäß § 335 HGB ein Ordnungsgeldverfahren durchzuführen. Das Ordnungsgeld beträgt gemäß § 335 Abs. 1 Satz 4 HGB mindestens 2.500 € und höchstens 25.000 €.

Das [i]SechswochenfristOrdnungsgeldverfahren nach § 335 HGB beginnt mit der Aufforderung, innerhalb einer Nachfrist von sechs Wochen („Sechswochenfrist“) ab Zugang der Androhung den gesetzlichen Offenlegungspflichten nach § 325 HGB nachzukommen oder das Unterlassen mittels Einspruchs zu rechtfertigen. Lässt das Unternehmen auch diese Nachfrist verstreichen, wird das Ordnungsgeld festgesetzt, zugleich wird die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes wiederholt.

Das [i]FahrlässigkeitsverschuldenOrdnungsgeldverfahren setzt ein Fah...

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