BEEG § 6
Abschnitt 3: Verfahren und Organisation [1]
§ 6 [tritt am 1.9.2021 in Kraft:] Auszahlung [2]
Elterngeld wird im Laufe des Lebensmonats gezahlt, für den es bestimmt ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAF-03956
Elterngeld wird im Laufe des Lebensmonats gezahlt, für den es bestimmt ist.
Fundstelle(n):
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XAAAF-03956