BEEG § 4c

Abschnitt 2: Betreuungsgeld [1]

§ 4c Anrechnung von anderen Leistungen [2] [3]

1Dem Betreuungsgeld oder dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 4a berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat, werden auf das Betreuungsgeld angerechnet, soweit sie den Betrag übersteigen, der für denselben Zeitraum nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auf das Elterngeld anzurechnen ist. 2Stehen der berechtigten Person die Leistungen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Betreuungsgeldes anzurechnen. 3Solange kein Antrag auf die in Satz 1 genannten vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Betreuungsgeld bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung.

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XAAAF-03956

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 7 i. V. mit Art. 7 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 239) wird Abschnitt 2 (§§ 4a bis 4d) mit Wirkung v. aufgehoben.

2Anm. d. Red.: §§ 4a bis 4d sind gem. – (BGBl I S. 1565) mit Art. 72 Abs. 2 GG unvereinbar und nichtig.

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 7 i. V. mit Art. 7 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 239) wird Abschnitt 2 (§§ 4a bis 4d) mit Wirkung v. aufgehoben.