BEEG § 27

Abschnitt 4: Statistik und Schlussvorschriften [1]

§ 27 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie [2]

(1) 1Übt ein Elternteil eine systemrelevante Tätigkeit aus, so kann sein Bezug von Elterngeld auf Antrag für die Zeit vom bis aufgeschoben werden. 2Der Bezug der verschobenen Lebensmonate ist spätestens bis zum anzutreten. 3Wird von der Möglichkeit des Aufschubs Gebrauch gemacht, so kann das Basiselterngeld abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 auch noch nach Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden. 4In der Zeit vom bis entstehende Lücken im Elterngeldbezug sind abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 4 unschädlich.

(2) 1Für ein Verschieben des Partnerschaftsbonus genügt es, wenn nur ein Elternteil einen systemrelevanten Beruf ausübt. 2Hat der Bezug des Partnerschaftsbonus bereits begonnen, so gelten allein die Bestimmungen des Absatzes 3.

(3) Liegt der Bezug des Partnerschaftsbonus ganz oder teilweise vor dem Ablauf des und kann die berechtigte Person die Voraussetzungen des Bezugs aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht einhalten, gelten die Angaben zur Höhe des Einkommens und zum Umfang der Arbeitszeit, die bei der Beantragung des Partnerschaftsbonus glaubhaft gemacht worden sind.

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XAAAF-03956

1Anm. d. Red.: Bisheriger Abschnitt 5 zu Abschnitt 4 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 239) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 27 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 473) mit Wirkung v. .