BEEG § 25

Abschnitt 4: Statistik und Schlussvorschriften [1]

§ 25 Datenübermittlung durch die Standesämter [2]

Beantragt eine Person Elterngeld, so darf das für die Entgegennahme der Anzeige der Geburt zuständige Standesamt der nach § 12 Absatz 1 zuständigen Behörde die erforderlichen Daten über die Beurkundung der Geburt eines Kindes elektronisch übermitteln, wenn die antragstellende Person zuvor in die elektronische Datenübermittlung eingewilligt hat.

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XAAAF-03956

1Anm. d. Red.: Bisheriger Abschnitt 5 zu Abschnitt 4 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 239) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 25 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2668) mit Wirkung v. .