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NWB Nr. 40 vom Seite 2918

Gesetzliche Regelung der Verlängerung der Steuererklärungsfristen

Michael Baum

[i]Zum Referentenentwurf im Überblick s. Baum, NWB 37/2015 S. 2707; zum Einsatz von Risikomanagementsystemen s. Baum, NWB 39/2015 S. 2850 Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens sieht auch eine Neuregelung der Verlängerung der Steuererklärungsfristen für beratene Steuerpflichtige und des Verspätungszuschlags vor. Dies wird für die Beratungspraxis erhebliche Auswirkungen haben.

I. Geltende Rechtslage

[i]Gesetzliche ErklärungsfristNach § 149 Abs. 2 AO sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens fünf Monate danach abzugeben, soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen. Gegen denjenigen, der seiner Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann nach § 152 AO ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.

[i]Jährliche Fristenerlasse Mit den alljährlichen „Fristenerlassen“ der obersten Finanzbehörden der Länder (vgl. zuletzt , BStBl 2015 I S. 41) werden aber seit vielen Jahren die Steuererklärungsfristen in den Fällen verlängert, in denen die im Fristenerlass aufgezählten (Jahres-)Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften i. S. der §§ 3 und 4 StBerG angefert...

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