PrüfbV § 71

Abschnitt 9: Schlussvorschriften

§ 71 Erstmalige Anwendung; Übergangsbestimmung [1]

(1) 1Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmals auf die Prüfung anzuwenden, die das nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahr betrifft. 2Für vor dem beginnende Geschäftsjahre findet die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom (BGBl I S. 3672) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(2) § 29a in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom (BGBl I S. 2029) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

(3) § 29b in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen vom (BGBl I S. 720) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

(4) Die Anlage 1 Position (7) Nummer 1 und die Anlage 3 Position (5) Nummer 1 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen vom (BGBl I S. 720) sind erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

(5) 1§ 47 in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom (BGBl I S. 802) ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2§ 47 in der bis zum geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf Lage- und Konzernlageberichte für das vor dem beginnende Geschäftsjahr.

(6) Die §§ 26, 27 und Anlage 5 in der ab dem geltenden Fassung sind erstmals auf einen Berichtszeitraum der Prüfung anzuwenden, der am oder später endet, es sei denn, der Prüfungsbericht ist bereits vor dem bei der Bundesanstalt eingereicht worden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAF-02088

1Anm. d. Red.: § 71 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 134) mit Wirkung v. 24. 1. 2018.