PrüfbV § 6

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 6 Anlagen

Soweit erläuternde Darstellungen zu den in dieser Verordnung geforderten Angaben erstellt werden, können diese zum Zweck der Verbesserung der Lesbarkeit in Form von Anlagen zum Prüfungsbericht vorgelegt werden, wenn im Prüfungsbericht selbst eine hinreichende Beurteilung erfolgt und die Berichterstattung in Anlagen den Prüfungsbericht nicht unübersichtlich macht.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAF-02088