PrüfbV § 45

Abschnitt 6: Angaben zu Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischten Finanzholding-Gruppen und Finanzkonglomeraten sowie Angaben in Konzernprüfungsberichten

§ 45 In die aufsichtliche Zusammenfassung einzubeziehende Unternehmen

(1) 1Die in die Zusammenfassung nach § 10a des Kreditwesengesetzes einbezogenen Unternehmen sind darzustellen. 2Für jedes Unternehmen ist die Unternehmensart zu nennen und anzugeben, ob eine Pflicht zur Einbeziehung des Unternehmens in die Zusammenfassung besteht.

(2) 1Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von dem übergeordneten Unternehmen umgesetzten Verfahren und Prozesse sicherstellen, dass alle in die Zusammenfassung nach § 10a des Kreditwesengesetzes einzubeziehenden Unternehmen berücksichtigt werden. 2Sofern von der Ausnahmeregelung des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch gemacht worden ist, hat der Abschlussprüfer das Vorliegen der Voraussetzungen zu beurteilen.

(3) Sofern wesentliche Abweichungen zwischen dem Konsolidierungskreis für den Konzernabschluss und der Zusammenfassung nach § 10a des Kreditwesengesetzes bestehen, sind diese zu erläutern.

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RAAAF-02088