PrüfbV § 29a

Abschnitt 3: Aufsichtliche Vorgaben

Unterabschnitt 6: Bargeldloser Zahlungsverkehr; Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts

§ 29a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751 [1]

(1) 1Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl L 123 vom 19. 5. 2015, S. 1) entsprechen. 2Dabei ist zu beurteilen, ob

  1. die Bestimmungen zu den Entgelten nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung und

  2. die Bestimmungen zu den Entgelten nach Artikel 4 Satz 1 der Verordnung

eingehalten werden.

(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/751 zu erfüllen.

(3) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung interner Vorkehrungen vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert hat, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.

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RAAAF-02088

1Anm. d. Red.: § 29a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2029) mit Wirkung v. . — Zur Anwendung siehe § 71 Abs. 2.