PrüfbV § 10

Abschnitt 2: Angaben zum Institut

§ 10 Zweigniederlassungen

1Der Abschlussprüfer hat über die wesentlichen ausländischen Zweigniederlassungen des Instituts zu berichten. 2Dabei ist für diese Zweigniederlassungen Folgendes zu beurteilen:

  1. deren Ergebniskomponenten,

  2. deren Einfluss auf das Risikoprofil sowie die Risikolage und die Risikovorsorge des Gesamtinstituts sowie

  3. die Einbindung dieser Zweigniederlassungen in das Risikomanagement des Gesamtinstituts.

Fundstelle(n):
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RAAAF-02088