BGH Beschluss v. - I ZR 82/13

Instanzenzug:

Gründe

1Der Senat hat durch Beschluss vom die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen und den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 10.000 € festgesetzt.

2Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers II. Instanz mit Schriftsatz vom sowohl im Namen des Klägers als auch aus eigenem Recht Streitwertbeschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert für die Revisionsinstanz auf mindestens 100.000 € festzusetzen.

3Die Streitwertbeschwerden des Klägers (§ 68 GKG) und seiner Prozessbevollmächtigten II. Instanz (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) sind unstatthaft. Nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Die Streitwertbeschwerden sind daher als Gegenvorstellungen zu werten.

4Die Gegenvorstellungen sind unzulässig. Dem Kläger fehlt das - auch für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs erforderliche - Rechtsschutzinteresse, weil er durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert ist. Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers II. Instanz ist nicht innerhalb der für Gegenvorstellungen entsprechend geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. , [...] Rn. 1 mwN) eingelegt worden. Der Beschluss vom , mit dem der Streitwert für die Revisionsinstanz festgesetzt worden ist, ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers III. Instanz am zugestellt worden. Die als Gegenvorstellung zu wertende Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers II. Instanz vom ist erst am beim Bundesgerichthof eingegangen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AAAAF-01664