BGH Beschluss v. - I ZB 12/17

Streitwert in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen

Gesetze: § 3 ZPO, § 1032 Abs 2 ZPO, § 62 GKG, § 63 GKG

Instanzenzug: Az: I ZB 12/17 Beschlussvorgehend OLG Frankfurt Az: 26 Sch 6/16 Beschluss

Gründe

1Der Senat hat mit Beschluss vom die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen und den Streitwert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde auf 40.000 € festgesetzt.

2Die gegen diese Streitwertfestsetzung gerichtete Gegenvorstellung der Antragstellerin ist statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.

3Im Hinblick auf den Ausschluss der Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ist die Gegenvorstellung statthaft (, juris Rn. 3; Beschluss vom - I ZB 90/15, juris Rn. 4).

4Die Gegenvorstellung hat Erfolg. In Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen entspricht der Streitwert dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen. Nach Verbindung der Verfahren 26 Sch 6/16 und 26 Sch 9/16 beim Oberlandesgericht betraf das Verfahren Zahlungsansprüche in Höhe von 140.523,89 € aus dem "Teil-Schiedsurteil" vom und weiteren 35.427,50 € aus dem "Schiedsspruch" vom sowie einen Auskunftsanspruch der Antragstellerin. Somit beträgt der Wert der Hauptsache unter Berücksichtigung des Auskunftsanspruchs 200.000 €.

5Zwar beträgt der Wert in Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens (§ 1032 Abs. 2 ZPO) nach ständiger Praxis des Senats ein Fünftel des Hauptsachewerts (vgl. , WM 2017, 2271). Diese Rechtsprechung ist aber nicht auf Fälle übertragbar, in denen der Antrag auf Vollstreckbarerklärung wie im Streitfall unzulässig war, weil der Schiedsspruch auf einer wegen unzulässiger Regeln für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts unwirksamen Schiedsvereinbarung beruhte. Das Interesse des Antragstellers entspricht auch in diesem Fall dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:290318BIZB12.17.0

Fundstelle(n):
DAAAG-90106