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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 1 K 2204/13

Gesetze: EStG § 25 Abs. 4, UStG § 18 Abs. 1, AO § 150 Abs. 8

Verpflichtung zur Einreichung der Einkommensteuererklärung mittels Datenfernübertragung nach § 25 Abs. 4 S. 1 EStG - Keine Annahme einer unbilligen Härte bei allgemeinen Bedenken gegen die Sicherheit der Datenfernübertragung

Leitsatz

1. Liegen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 S. 1 EStG vor, sind Einkommensteuererklärungen grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz mittels Datenfernübertragung einzureichen.

2. Eine unbillige Härte i.S.d. § 25 Abs. 4 S. 2 EStG liegt nicht schon deshalb vor, weil keine absolute Garantie für die Sicherheit der Datenfernübertragung gegen Hackerangriffe gegeben werden kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2015 S. 322 Nr. 11
BB 2015 S. 2134 Nr. 36
BBK-Kurznachricht Nr. 18/2015 S. 826
DB 2015 S. 11 Nr. 35
DStR 2016 S. 8 Nr. 28
DStRE 2016 S. 1034 Nr. 17
KSR direkt 2015 S. 12 Nr. 9
NJW 2015 S. 28 Nr. 38
NWB-Eilnachricht Nr. 36/2015 S. 2624
Ubg 2016 S. 622 Nr. 10
MAAAF-00516

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 15.07.2015 - 1 K 2204/13

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