Verpflichtung zur Einreichung der Einkommensteuererklärung
mittels Datenfernübertragung nach § 25 Abs. 4 S. 1 EStG - Keine Annahme
einer unbilligen Härte bei allgemeinen Bedenken gegen die Sicherheit
der Datenfernübertragung
Leitsatz
1. Liegen die Voraussetzungen
des § 25 Abs. 4 S. 1 EStG vor, sind Einkommensteuererklärungen grundsätzlich
nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz mittels Datenfernübertragung
einzureichen.
2. Eine unbillige Härte i.S.d.
§ 25 Abs. 4 S. 2 EStG liegt nicht schon deshalb vor, weil keine
absolute Garantie für die Sicherheit der Datenfernübertragung gegen Hackerangriffe
gegeben werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAF-00516
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 15.07.2015 - 1 K 2204/13
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