Abgrenzung "landwirtschaftlicher Erwerbsbetrieb"
/ "Liebhaberei" - Bedeutung der sog. 3.000 m²-Grenze
Leitsatz
1. Wird das zu einem Nachlass
gehörende Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs
vollständig auf mehrere Miterben zu Alleineigentum übertragen, führt
dies zu einer Betriebsaufgabe und zum Untergang des Verpächterwahlrechts
der Erbengemeinschaft.
2. Die sog. 3.000 m²-Grenze
dient lediglich der Abgrenzung des landwirtschaftlichen Erwerbsbetriebs
von der Liebhaberei. Allein aus dem Umstand, dass eine vom Steuerpflichtigen
erworbene verpachtete Landwirtschaftsfläche die 3.000 m²-Grenze
überschreitet, kann nicht auf die Eröffnung eines landwirtschaftlichen Betriebs
durch den Steuerpflichtigen geschlossen werden. Umgekehrt führt
die Einbringung sämtlicher Nutzflächen eines landwirtschaftlichen
Betriebs in ein Baulandumlegungsverfahren und die Zuteilung von
Bauplätzen mit einer geringeren Gesamtfläche als 3.000 m² nicht
ohne weiteres zur Zwangsaufgabe des Betriebs.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 10 Nr. 49 DStRE 2017 S. 7 Nr. 1 EFG 2015 S. 1690 Nr. 20 EStB 2016 S. 70 Nr. 2 StBW 2015 S. 851 Nr. 22 CAAAF-00515
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 17.06.2015 - 1 K 2399/12
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