Antidumpingzoll für Schuhe aus China und Vietnam,
Anspruchsgrundlage für Erstattungsanspruch, Verlängerung der
Dreijahresfrist des Art. 236 Abs. 2 ZK, Nichtigkeitserklärung der VO (EG)
Nr. 1472/2006 durch EuGH als unvorhersehbares Ereignis oder höhere Gewalt
Leitsatz
Einzige Anspruchsgrundlage für eine Erstattung von Antidumpingzoll für die Einfuhr von Schuhen aus China und Vietnam aufgrund
der Nichtigkeitserklärung der VO (EG) Nr. 1472/2006 durch den ) ist mangels anderweitiger
spezieller Regelungen des Unionsrechts Art. 236 ZK.
Dies stellt auch im Fall des Ablaufs der dreijährigen Antragsfrist des Art. 236 Abs. 2 ZK keine Beeinträchtigung der unionsrechtlichen
Grundsätze des effektiven Rechtsschutzes und der Verfahrensökonomie nach Art. 6 EUV i.V.m. Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte
sowie der Loyalitätspflicht und des Effektivitätsgrundsatzes des Art. 4 Abs. 3 EUV dar.
Art. 266 AEUV begründet nur Rechte und Pflichten für die Beteiligten des konkreten Gerichtsverfahrens.
Die Nichtigkeitserklärung der VO (EG) Nr. 1472/2006 ist kein eine Verlängerung der Frist nach Art. 236 Abs. 2 UAbs. 2 ZK
rechtfertigendes unvorhersehbares Ereignis oder höhere Gewalt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAE-99623
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 24.06.2015 - 4 K 1372/13 Z
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