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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 76/14

Gesetze: UStG § 16, AO § 218 Abs. 1, AO § 38, AO § 55 Abs. 4, InsO § 96 Abs. 1, FGO § 100 Abs. 1 S. 4, GG Art. 3 Abs. 1

Saldierung von Umsatzsteuer in der Insolvenz

insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot

Rechtsschutzbedürfnis bei Klage gegen Abrechnungsbescheid nach Anmeldung der Jahresumsatzsteuer zur Insolvenztabelle

Leitsatz

1. Die Klage gegen einen Abrechnungsbescheid, der die Verrechnung von Umsatzsteuer mit Vorsteuer zum Gegenstand hat, erledigt sich nicht mit der Anmeldung der Jahresumsatzsteuer zur Insolvenztabelle, da die im Abgrechnungsbescheid getroffene Feststellung, dass der Steuerpflichtige keine Erstattung der Vorsteuer verlangen kann, auch nach Entstehung der Jahressteuer Bedeutung hat.

2. Das Verrechnungsverbot nach § 96 Abs. 1 InsO steht einer Saldierung der Umsatzsteuer mit Vorsteuer nach § 16 Abs. 2 UStG nicht entgegen.

3. Für das Kalenderjahr der Insolvenzeröffnung ist die für den vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil entstandene USt grundsätzlich für den Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung zu berechnen und anzumelden.

4. § 55 Abs. 4 InsO weist lediglich Umsatzsteuerverbindlichkeiten, nicht aber Forderungen auf Umsatzsteuererstattung den Masseverbindlichkeiten zu.

Fundstelle(n):
ZIP 2015 S. 1452 Nr. 30
JAAAE-99614

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.05.2015 - 9 K 76/14

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