Rechtsschutzbedürfnis bei Klage gegen Abrechnungsbescheid nach Anmeldung der Jahresumsatzsteuer zur Insolvenztabelle
Leitsatz
1. Die Klage gegen einen Abrechnungsbescheid, der die Verrechnung von Umsatzsteuer mit Vorsteuer zum Gegenstand hat, erledigt
sich nicht mit der Anmeldung der Jahresumsatzsteuer zur Insolvenztabelle, da die im Abgrechnungsbescheid getroffene Feststellung,
dass der Steuerpflichtige keine Erstattung der Vorsteuer verlangen kann, auch nach Entstehung der Jahressteuer Bedeutung hat.
2. Das Verrechnungsverbot nach § 96 Abs. 1 InsO steht einer Saldierung der Umsatzsteuer mit Vorsteuer nach § 16 Abs. 2 UStG
nicht entgegen.
3. Für das Kalenderjahr der Insolvenzeröffnung ist die für den vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil entstandene USt grundsätzlich
für den Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung zu berechnen und anzumelden.
4. § 55 Abs. 4 InsO weist lediglich Umsatzsteuerverbindlichkeiten, nicht aber Forderungen auf Umsatzsteuererstattung den Masseverbindlichkeiten
zu.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZIP 2015 S. 1452 Nr. 30 JAAAE-99614
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.05.2015 - 9 K 76/14
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