1. Von einer rechtlich selbstständigen Selbstverwaltungskörperschaft (hier: Deutsche Rentenversicherung Bund) gezahlte Entschädigungen
nach § 41 SGB IV, die eine als Rentenversichertenberaterin und Mitglied in einem Widerspruchsausschuss tätige Ruhestandsbeamtin
erhält und hiermit gewerbliche Einkünfte erzielt, sind weder nach § 3 Nr. 26 noch nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei.
2. Der „Betreuer” im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG muss eine pädagogische Ausrichtung haben. Kennzeichnend für pädagogische Tätigkeiten
ist, dass sie eine umfassende Persönlichkeitsentwicklung beabsichtigen oder dass sie in einen strukturierten Ausbildungsgang
eingebettet sind.
3. Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 a EStG kann ebenso wie der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG auch bei Ausübung verschiedener
Tätigkeiten nur einmal pro Jahr gewährt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 6 Nr. 18 DStRE 2016 S. 641 Nr. 11 EFG 2015 S. 1598 Nr. 19 EStB 2016 S. 72 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 45/2015 S. 3298 YAAAE-98718
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 01.07.2015 - 7 K 7230/13
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