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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7230/13 EFG 2015 S. 1598 Nr. 19

Gesetze: EStG § 3 Nr. 12 S. 1 EStG § 3 Nr. 12 S. 2 EStG § 3 Nr. 26aEStG § 15 Abs. 2SGB IV § 41

Kein Übungsleiter-Freibetrag für Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Beratung Rentenversicherter

Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG nur einmal pro Jahr

Leitsatz

1. Von einer rechtlich selbstständigen Selbstverwaltungskörperschaft (hier: Deutsche Rentenversicherung Bund) gezahlte Entschädigungen nach § 41 SGB IV, die eine als Rentenversichertenberaterin und Mitglied in einem Widerspruchsausschuss tätige Ruhestandsbeamtin erhält und hiermit gewerbliche Einkünfte erzielt, sind weder nach § 3 Nr. 26 noch nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei.

2. Der „Betreuer” im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG muss eine pädagogische Ausrichtung haben. Kennzeichnend für pädagogische Tätigkeiten ist, dass sie eine umfassende Persönlichkeitsentwicklung beabsichtigen oder dass sie in einen strukturierten Ausbildungsgang eingebettet sind.

3. Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 a EStG kann ebenso wie der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG auch bei Ausübung verschiedener Tätigkeiten nur einmal pro Jahr gewährt werden.

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 6 Nr. 18
DStRE 2016 S. 641 Nr. 11
EFG 2015 S. 1598 Nr. 19
EStB 2016 S. 72 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 45/2015 S. 3298
YAAAE-98718

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 01.07.2015 - 7 K 7230/13

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