Wirtschaftsrecht für Betriebswirte
8. Aufl. 2015
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
5. BGB – Sachenrecht
5.1 Grundsätze des Sachenrechts
5.1.1 Allgemeines
Das Sachenrecht behandelt die Rechtsbeziehungen zwischen Personen und Sachen sowie sich daraus ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen Personen.
Es ist im dritten Buch des BGB geregelt, §§ 854-1296. Wichtig für das Sachenrecht sind auch die §§ 90-103 BGB.
Sachenrechte, auch dingliche Rechte genannt, wirken − anders als schuldrechtliche Rechte − absolut, d. h. gegenüber jedermann.
Die Unterscheidung lässt sich am besten an einem Beispiel verdeutlichen: Nach Abschluss eines Kaufvertrags kann der Käufer nur von dem Verkäufer (und von niemand anders) Übergabe und Übereignung der Kaufsache verlangen (schuldrechtliches Recht bzw. Forderung). Der Verkäufer bleibt, bis er die Kaufsache an den Käufer übergibt und übereignet, Eigentümer der Kaufsache; nur er ist Eigentümer, und er kann jeden Anderen, sogar den Käufer, von einer Einwirkung auf die Kaufsache ausschließen (Sachenrecht bzw. dingliches Recht).
5.1.2 Bewegliche und unbewegliche Sachen
Sachen sind nach § 90 BGB körperliche Gegenstände. Zu unterscheiden sind unbewegliche Sachen (Grundstücke und Bestandteile von Grundstücken, besonders geregelt in §§ 873-902 BGB) und bewegliche Sachen (all...