Die 20 wichtigsten Fragen zu § 13b UStG
1. Aufl. 2015
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13. Gelten Sonderregelungen bei Bauleistungen durch oder an Kleinunternehmer?
I. Leistungen durch Kleinunternehmer
Ein Kleinunternehmer kann Bauleistungen erbringen. Auf die Leistungen wird jedoch keine Umsatzsteuer erhoben (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG). Daher erfolgt auch keine Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13b Abs. 5 Satz 8 UStG).
Der ausgangsseitige Ausschluss der Umkehr der Steuerschuldnerschaft gilt nur für Kleinunternehmer im Inland.
II. Leistungen an Kleinunternehmer
Eingangsseitig greift die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auch für Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG). Daher kann ein Kleinunternehmer Bauleister sein und aus einer Bauleistung an ihn Umsatzsteuer schulden. Entsprechend kann ein Kleinunternehmer auch die Bescheinigung USt 1 TG beantragen.
Zur Bestimmung der Bauleistereigenschaft ist wie bei Regelunternehmern zu verfahren, bei denen die 10 %-Umsatzgrenze maßgeblich ist. Diese Grenze umfasst jedoch nur eigene Umsätze des Kleinunternehmers. Sofern ein Kleinunternehmer daher aus einem Umsatz an ihn die Steuer als Leistungsempfänger schuldet, ist dieser Umsatz S. 26weder für die Berechnung des Gesamtumsatzes (§ 19 Abs. 3 UStG), noch für die Berechnung der Bauleistereigenschaft von Bedeutung.