Die Anordnung einer Zwangsverwaltung führt nicht dazu, dass die danach erzielten Mieterträge vom Zwangsverwalter zu versteuern
sind, auch wenn sie diesem oder einem Vollstreckungsgläubiger zufließen. Die Einkünfte erzielt weiterhin derjenige, der Träger
der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag/Pachtvertrag ist.
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ändert an einer derartigen Zuordnung nichts.
Die Frage, ob die durch einen Zwangsverwalter veranlasste Weiterleitung der an Grundpfandgläubiger ausgekehrten Beträge betrieblich
veranlasst war, beurteilt sich danach, ob die Abtretung der Grundschulden aus betrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen
erfolgt ist.
Die Rechtsfrage, ob die Bestellung eines Grundpfandrechts für fremde Verbindlichkeiten bzw. die tatsächliche Haftungsinanspruchnahme
hieraus durch eine Teilwertabschreibung oder eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilanziell abzubilden ist,
kann dahinstehen, wenn feststeht, dass die Abtretung der Grundschulden nicht betrieblich veranlasst war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1250 Nr. 15 EStB 2015 S. 422 Nr. 11 TAAAE-96300
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 18.02.2015 - 9 K 260/12
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