IFRS Essentials
3. Aufl. 2015
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IFRS 12 Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen
1. Einleitung
IFRS 12 regelt die Angaben zu Beteiligungen an
Tochterunternehmen,
gemeinsamen Vereinbarungen (= gemeinsame Gestaltungen),
assoziierten Unternehmen und
nicht konsolidierten, strukturierten Unternehmen.
Der Standard gilt grundsätzlich lediglich für den Konzernabschluss des beteiligten Unternehmens (IFRS 12.6b). Gem. IFRS 12 bezieht sich der Ausdruck „Beteiligung an einem anderen Unternehmen“ auf vertragliche und nicht-vertragliche Engagements (z. B. durch Eigenkapitalinstrumente), welche ein Unternehmen gegenüber der Variabilität der Ergebnisse der Leistung des anderen Unternehmens aussetzen (IFRS 12.Anhang A und 12.B7).
Die allgemeine Zielsetzung von IFRS 12 besteht in der Offenlegung von Informationen, die es ermöglichen, Folgendes zu beurteilen (IFRS 12.1):
Die Art der Beteiligungen an anderen Unternehmen und die mit diesen Beteiligungen verbundenen Risiken,
die Auswirkungen dieser Beteiligungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des beteiligten Unternehmens sowie auf dessen Geldflüsse.
Um diese Zielsetzung zu erreichen, sind die folgenden Angaben erforderlich (IFRS 12.2):
Die signifikanten Annahmen und ermessensbehafteten Entscheidungen des Unternehmens bei der Beurteilung d...