Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften in Fällen der rückwirkenden Verlängerung der Veräußerungsfrist bei Spekulationsgeschäften von zwei auf zehn Jahre; Anwendung des (BStBl 2015 II S. 459)
Mit (BStBl 2015 II S. 459), hat der BFH abweichend von der Vereinfachungsregelung in Ziffer II.1 des (BStBl 2011 I S. 14) entschieden, dass Abschreibungen, die in der Zeit bis zur Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am in Anspruch genommen worden sind, nicht dem steuerbaren Zeitraum zuzuordnen sind.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Ziffer II. 1 des wie folgt gefasst:
„II.1. Vereinfachungsregelung
Regelmäßig ist der Umfang des steuerbaren Wertzuwachses entsprechend dem Verhältnis der Besitzzeit nach dem im Vergleich zur Gesamtbesitzzeit linear (monatsweise) zu ermitteln. Angefangene Monate der Gesamtbesitzzeit werden aus Vereinfachungsgründen aufgerundet. Angefangene Monate der Besitzzeit nach dem werden abgerundet.
Anschaffung eines unbebauten Grundstückes mit notariellem Kaufvertrag vom für 100.000 DM. Veräußerung mit notariellem Kaufvertrag am für 150.000 DM.
Lösung:
Die Gesamtbesitzzeit für das unbebaute Grundstück beträgt 30 volle und 1 angefangenen Monat = aufgerundet 31 Monate. Auf den Zeitraum bis entfallen 4 volle Monate und ein angefangener Monat = abgerundet 4 volle Monate. Der Wertzuwachs von 50.000 DM für das unbebaute Grundstück ist zu einem Anteil von 4/31 = 6.452 DM bei der Einkommensteuerfestsetzung zu berücksichtigen.
Sonderabschreibungen, erhöhte Absetzungen für Abnutzungen (AfA) sowie lineare und degressive AfA nach § 7 Absatz 4 und Absatz 5 EStG sind dem Zeitraum zuzuordnen, in dem sie steuerlich berücksichtigt worden sind.
Anschaffung eines bebauten Grundstücks im Fördergebiet mit notariellem Kaufvertrag vom für umgerechnet 180.000 Euro (Grund und Boden 20.000 Euro, Altbau 40.000 Euro, Sanierung 120.000 Euro). Die Sanierung ist am abgeschlossen worden (zugleich Übergang von Lasten und Nutzen). Das ausschließlich zu Vermietungszwecken genutzte Grundstück wird am für 200.000 Euro veräußert. Die Gesamtbesitzzeit für das bebaute Grundstück beträgt 81 volle Monate und 1 angefangener Monat; aufgerundet 82 Monate.
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40 % von 120.000 Euro | |
2 % von
120.000 Euro × 4/12 | 800 Euro lineare AfA für
die Sanierung (§ 7a
Absatz 4 EStG) |
2 % von
40.000 Euro × 4/12 | 266 Euro lineare AfA für
den Altbau (§ 7
Absatz 4 EStG) |
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1/9 von 71.200 Euro | |
2 % von 40.000 Euro | 800 Euro lineare AfA für
den Altbau (§ 7
Absatz 4 EStG) |
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1/9 von
71.200 Euro × 3/12 | |
2 % von
40.000 Euro × 3/12 | 200 Euro lineare AfA für
den Altbau (§ 7
Absatz 4 EStG) |
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1/9 von
71.200 Euro × 9/12 | |
2 % von
40.000 Euro × 9/12 | 600 Euro lineare AfA für
den Altbau (§ 7
Absatz 4 EStG) |
Gesamt | 6.534 Euro |
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jährlich 1/9 von
71.200 Euro | |
jährlich 2 % von
40.000 Euro | 800 Euro lineare AfA für
den Altbau (§ 7
Absatz 4 EStG) |
Gesamt | 3 × 8.711 Euro |
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1/9 von
71.200 Euro × 9/12 | |
2 % von
40.000 Euro × 9/12 | 600 Euro lineare AfA für
den Altbau (§ 7
Absatz 4 EStG) |
Gesamt | 6.534 Euro |
Lösung:
Ermittlung des Veräußerungsgewinns:
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Veräußerungserlös | 200.000 Euro |
./. Anschaffungskosten | ./. 180.000 Euro |
= Wertzuwachs | 20.000 Euro |
Davon entfallen anteilig auf die Zeit ab 53 volle Monate und 1 angefangener Monat = auf volle Monate abgerundet: 20.000 Euro × 53/82 = 12.926 Euro.
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als Veräußerungserlös zu
berücksichtigen | 12.926 Euro |
+ Rückgängigmachung der ab
gewährten AfA: | |
1. April – | + 6.534 Euro |
2000 – 2002 | + 26.133 Euro |
2003 | + 6.534 Euro |
steuerbarer
Veräußerungsgewinn | 52.127 Euro |
Einer anteiligen Zuordnung der nach § 23 Absatz 3 Satz 1 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften abziehbaren Werbungskosten bedarf es nicht. Diese sind in vollem Umfang vom steuerbaren Veräußerungserlös abzuziehen.”
Dieses Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
BMF v. - IV C 1 -
S 2256/07/10001:
009
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 464
DStR 2015 S. 1245 Nr. 23
DStR 2015 S. 8 Nr. 23
EStB 2015 S. 244 Nr. 7
WPg 2015 S. 607 Nr. 12
QAAAE-91068