Umsatzsteuer-Anwendungserlass; Änderung aufgrund des , BStBl I S. 1450 („Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff [GoBD]”)
Mit , BStBl 2014 I S. 1450 („Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff [GoBD]”), wurden die , BStBl 1995 I S. 738 („Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme [GoBS]”), und , BStBl 2001 I S. 415 („Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen [GDPdU]”), das durch , BStBl 2012 I S. 930, geändert wurde – mit Wirkung zum außer Kraft gesetzt. Auf die vorgenannten BMF-Schreiben bzw. auf die „GoBS” und „GDPdU” wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass an verschiedenen Stellen Bezug genommen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das , BStBl 2015 I S. 456, geändert worden ist, daher wie folgt geändert:
Das Abkürzungsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Die Angaben „GDPdU = Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen” und „GoBS = Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme” werden gestrichen.
Nach der Angabe „GmbH = Gesellschaft mit beschränkter Haftung” wird die Angabe „GoBD = Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff” eingefügt.
In Abschnitt 6.5 Abs. 4 Satz 2 wird der Klammerzusatz am Ende wie folgt gefasst:
„(vgl. BStBl 1984 I S. 155, und vom , BStBl 2014 I S. 1450)”.
Abschnitt 6a.4 Abs. 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„ 4Die GoBD (vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl 2014 I S. 1450) bleiben unberührt.”
Abschnitt 14.4 Abs. 10 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„ 4Der Empfänger einer elektronischen Rechnung, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde, kann die ihm nach den GoBD vorgeschriebenen Prüfungsschritte auch auf einen Dritten übertragen.”
Abschnitt 14b.1 wird wie folgt geändert:
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) 1Die Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes an die Aufbewahrung elektronischer Rechnungen (vgl. Abschnitt 14.4 Abs. 2) sind erfüllt, wenn durch innerbetriebliche Kontrollverfahren (vgl. Abschnitt 14.4 Absätze 4 bis 6) die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts sichergestellt sowie die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind. 2Wird eine elektronische Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt, ist auch die Signatur an sich als Nachweis über die Echtheit und die Unversehrtheit der Daten aufzubewahren, selbst wenn nach anderen Vorschriften die Gültigkeit dieser Nachweise bereits abgelaufen ist.”
Absatz 10 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„ 3Verletzungen der GoBD (vgl. BStBl 2014 I S. 1450) wirken sich ebenfalls nicht auf den ursprünglichen Vorsteuerabzug aus, sofern die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nachgewiesen werden (vgl. Abschnitt 15.11 Abs. 1 Satz 3).”
Abschnitt 22.1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„ 2Das bei der Aufbewahrung von Bild- oder anderen Datenträgern angewandte Verfahren muss den GoBD (vgl. BStBl 2014 I S. 1450), insbesondere den Anforderungen des BStBl 1984 I S. 155, und den diesem Schreiben beigefügten „Mikrofilm-Grundsätzen” entsprechen.”
Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„ 6Zu den GoBD vgl. das BMF-Schreiben vom , BStBl 2014 I S. 1450.”
Die Regelungen dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem bewirkt werden.
BMF v. - IV D 3 -
S 7015/15/10001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 458
DB 2015 S. 1134 Nr. 20
DStR 2015 S. 1055 Nr. 20
UVR 2015 S. 197 Nr. 7
Ubg 2015 S. 389 Nr. 6
BAAAE-90169