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Dritthaftung des Wirtschaftsprüfers aus culpa in contrahendo (cic)?
Anmerkungen zum
Mit seinem Urteil vom hat das LG Hamburg einen Fall entschieden, der bei einer Bestätigung durch die nachfolgenden Instanzen zu einer umfassenden und nur schwer überschaubaren und beherrschbaren Haftung von Wirtschaftsprüfern führen kann. Neben anderen Gesichtspunkten hat sich das Gericht mit der Dritthaftung von Wirtschaftsprüfern aus Verschulden bei Vertragsschluss, der sog. culpa in contrahendo (nachfolgend „cic“ genannt), und der Haftungsbeschränkung für Wirtschaftsprüfer auseinander gesetzt. Beide Aspekte sollen nachfolgend einer genaueren Untersuchung unterzogen werden.
Das LG Hamburg verurteilte eine WPG zu Schadenersatzleistungen aufgrund schuldhafter Pflichtverletzung ihrer Prüfungsaufträge.
Indem die WPG der AG ein unbeschränktes Bestätigungstestat erteilte, obwohl die Sonderprüfung abgebrochen wurde und der Rücklauf auf die Anforderungen von Saldenbestätigungen zunächst nicht erfolgte bzw. erst im Anschluss auf Anforderungen, welche aus dem Unternehmen der AG versandt wurden, habe die WPG ihre Pflichten als ...