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Ist der Zinssatz der Finanzverwaltung von 6 % noch verfassungsgemäß?
Zinssatz nach § 238 AO seit 50 Jahren unverändert
[i]6 % p. a. passen nicht mehr in die allgemeine ZinslandschaftEin Guthabenzinssatz von 6 % lässt sich derzeit allenfalls noch bei einem Schneeballsystem erzielen. Und um 6 % Sollzinsen zu zahlen, muss man sich auch schon (fast) an einen Kredithai wenden. Lediglich bei der Finanzverwaltung bewegt sich an der Zinsfront nichts, der Zinssatz für die Zinstatbestände der AO beträgt nach § 238 AO seit seiner Einführung durch das Steueränderungsgesetz 1961 (BGBl 1961 I S. 981) unverändert 6 % p. a. 50 Jahre lang hat dieser Zinssatz – jedenfalls mehr oder weniger – in die allgemeine Zinslandschaft gepasst. Doch nachdem seit der Finanzkrise 2007 die Zinssätze maßgeblich durch die EZB auf das heutige bisher nie da gewesene Niedrigniveau manipuliert werden, mutet dieser Zinssatz wie ein Dinosaurier an. Der aktuelle Leitzins der EZB beträgt 0,15 %, der Basiszins nach § 247 BGB -0,83 %. Für kurzfristige Kapitalanlagen werden lt. Bundesbankstatistik Zinssätze von um die 0 % „gezahlt“, für kurzfristige unbesicherte Kreditaufnahmen müssen Privathaushalte derzeit um die 5 % zahlen. Es stellt sich daher die Frage nach der Notwendigkeit einer Anpassung des Zinssatzes der Fina...