Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 22a Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone
Auf der völkerrechtlichen Grundlage des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen wird im Ertragsteuerrecht (gleichlautend § 1 Abs. 1 Satz 2 EStG; § 1 Abs. 3 KStG, § 2 Abs. 7 GewStG, neu gefasst durch das JStG 2015) der Inlandsbegriff, an den die Steuerpflicht anknüpft, für bestimmte Tatbestände über das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hinaus erweitert, und zwar auf
den der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteil am Festlandsockel und
die an das Küstenmeer angrenzende ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ; s. Proklamation der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung einer ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee und in der Ostsee, BGBl II 1994, 3770). Damit werden insbesondere Tätigkeiten zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind erfasst.
Ebenso gehört nach § 2 Abs. 2 ErbStG der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel zum Inland, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden.
§ 22a grenzt die örtliche Zuständigkeit der FinBeh. der an der Küste gelegenen Bundesländer (§ 2 FVG) nach den §§ 18 bis 22 und nach den Einzelsteuergesetzen im Bereich des Festlandsockels und der AWZ in Anlehnung an § 137 BundesbergG nach dem Äquidis...