1. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG wird von der dort getroffenen pauschalierenden Bewertungsregel jegliches
zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zählendes Fahrzeug erfasst. Die pauschale Bewertungsregelung beruht auf dem allgemeinen
Erfahrungssatz, dass bestimmte Arten von Kfz, vor allem Pkw und Krafträder, typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich
für private Zwecke genutzt werden.
2. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist es nicht geboten, Fahrschulfahrzeuge vom Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr.
4 S. 2 EStG auszunehmen.
Tatbestand
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 10/2015 S. 440 JAAAE-87856
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