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FG München Urteil v. - 7 K 1861/13

Gesetze: EStG § 8 Abs. 2 S. 2EStG § 4 Abs. 1 S. 2EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2

Private Nutzungsanteile für Fahrschulfahrzeuge

Leitsatz

1. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG wird von der dort getroffenen pauschalierenden Bewertungsregel jegliches zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zählendes Fahrzeug erfasst. Die pauschale Bewertungsregelung beruht auf dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass bestimmte Arten von Kfz, vor allem Pkw und Krafträder, typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt werden.

2. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist es nicht geboten, Fahrschulfahrzeuge vom Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG auszunehmen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 10/2015 S. 440
JAAAE-87856

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG München, Urteil v. 29.09.2014 - 7 K 1861/13

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