BGH Beschluss v. - III ZR 204/13

Instanzenzug:

Gründe

1Ein Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht. Die Abweisung der Klage des Klägers zu 2 wird sowohl hinsichtlich der gegenüber dem beklagten Land als auch bezüglich der beklagten Stadt geltend gemachten Ansprüche von der selbständigen Erwägung des Berufungsgerichts getragen, dass der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens durchgreift. Hierbei handelt es sich um eine im Wesentlichen dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung, gegenüber der die Beschwerde vergeblich versucht, einen Revisionszulassungsgrund aufzuzeigen. Insbesondere besteht insoweit kein Grund für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV, da die unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens maßgeblichen europarechtlichen Fragen mit der nach der sogenannten acte-clair-Doktrin erforderlichen Gewissheit geklärt sind (siehe insbesondere - Carmen Media, Slg. 2010, I-8178 Rn. 84 ff, 102 ff).

2Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
NAAAE-87512