DBAR Italien

Schlußprotokoll

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Italien abgeschlossenen Abkommens über Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben, welche einen integrierenden Teil des Abkommens selbst bilden sollen:

  1. Auf dem Gebiet der Beitreibung gilt die Gegenseitigkeit als gegeben. Im übrigen gilt die eine Voraussetzung für die Erledigung der Amts- und Rechtshilfeersuchen bildende Gegenseitigkeit als vorliegend, wenn dem einzelnen Amts- und Rechtshilfeersuchen eine Erklärung der für die Übermittlung des Ersuchens zuständigen Behörde beigefügt ist, in der amtlich festgestellt wird, daß einem entsprechenden Ersuchen nach dem Recht des ersuchenden Staates genügt werden wird.

  2. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen sind die bei Durchführung des Abkommens anzufertigenden Übersetzungen zu beglaubigen, und zwar durch die ersuchende oder die für die Übermittlung des Ersuchens zuständige Behörde oder durch einen vereidigten oder öffentlich bestellten Dolmetscher der ersuchenden oder des ersuchten Staates.

  3. Eine Übersendung von Akten kann grundsätzlich nicht gefordert werden. Ausnahmen bedürfen des Einvernehmens der beiden Obersten Finanzverwaltungsbehörden; das Ersuchen um Übermittlung von Akten soll indessen nur gestellt werden, wenn dringende Interessen des ersuchenden Staates es erheischen. Unberührt bleibt die Befugnis jedes Staates, seinen Ersuchen eigene Akten beizugeben, die der Durchführung der Ersuchen dienen sollen.

  4. Steht fest, daß die Vollstreckung keinen Erfolg haben wird, so wird das Ersuchen unter Beifügung einer Bescheinigung hierüber an die ersuchende Behörde zurückgeleitet.

  5. Die beizutreibenden Steuerforderungen gelten in dem ersuchten Staat nicht als bevorrechtigt.

  6. Ersuchen um Vollstreckung sollen nur gestellt werden, insoweit feststeht, daß Beitreibungsmöglichkeiten im ersuchenden Staat nicht bestehen.

  7. Das Abkommen findet keine Anwendung auf Arrestanordnungen vor Erlaß von Steuerbescheiden.

  8. Die Amts- und Rechtshilfe, welche in diesem Abkommen vereinbart ist, wird nicht zur Durchführung von Ansprüchen gewährt, die sich auf die Zeit vor dem 1. Januar des Jahres beziehen, das dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens vorangeht.

  9. Zweifel oder Schwierigkeiten bei der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens werden im Einvernehmen zwischen den Obersten Finanzverwaltungsbehörden der beiden Staaten geklärt werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAE-86320