DBAR Italien Art. 19

Art. 19 Inkrafttreten und Kündigung [1]

Dieses Abkommen, ausgefertigt in doppelter Urschrift in deutscher und italienischer Sprache, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Berlin ausgetauscht werden. Es tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und soll so lange in Geltung bleiben, als es nicht von einem der vertragschließenden Staaten spätestens drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt wird. Im Falle rechtzeitiger Kündigung verliert das Abkommen mit dem Ablauf dieses Kalenderjahres die Wirksamkeit.

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FAAAE-86320

1Dieses Abkommen ist am in Kraft getreten; die Wiederanwendung seit dem basiert auf der Bekanntmachung über die Wiederanwendung des deutsch-italienischen Abkommens über Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen vom (BGBl 1956 II S. 2154).