DBAR Italien Art. 6

Art. 6 Nachweis der Zustellung

Die Zustellung wird entweder durch ein mit Datum versehenes Empfangsbekenntnis des Empfängers oder durch ein Zeugnis der Behörde des ersuchten Staates, aus dem sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergeben, nachgewiesen.

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FAAAE-86320