DBAR Italien Art. 2

Art. 2 Rechtshilfe im anderen Staat

Beide Staaten verpflichten sich auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, in allen Steuersachen sowohl bei der Ermittlung und Festsetzung von Steuern und Sicherheiten als auch im Rechtsmittelverfahren und in der Beitreibung einander Amts- und Rechtshilfe zu leisten.

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FAAAE-86320