Gerald Eilts

Neues Beitragsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung ab 1. 1. 2015

2015

ISBN der Online-Version: 978-3-482-77951-0
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-65731-3

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Neues Beitragsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung ab 1. 1. 2015

XIII. Auswirkungen bei einzelnen Personenkreisen

1. Studenten

Studenten, soweit sie nicht familienversichert sind oder aufgrund einer sonstigen Vorrangversicherung Versicherungsschutz in der GKV genießen, haben im Rahmen der studentischen Krankenversicherungspflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V ebenfalls den Zusatzbeitrag zu zahlen.

Bemessungsgrundlage ist der jeweilige Bedarfssatz, der nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG für Studenten, die nicht bei ihren Eltern wohnen, festgesetzt S. 35ist (vgl. § 236 Abs. 1 Satz 1 SGB V); er beträgt zz. 597 € mtl. Durch die in § 236 SGB V verwendete Formulierung „gilt als“ wird deutlich, dass es sich bei der Festsetzung dieses Betrages als Bemessungsgrundlage um eine pauschalierende Fiktion handelt, die für die Betrachtung der individuellen Verhältnisse (z. B.: Wird überhaupt im Einzelfall BAföG bezogen und wenn ja, in welcher Höhe? Hat der Student noch andere Einkünfte, z. B. aus nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V krankenversicherungsfreier Beschäftigung oder aus Vermietung und Verpachtung?) keinen Raum bietet.

Auf diese Bemessungsgrundlage wird gem. § 245 Abs. 1 SGB V ein Beitragssatz in Höhe von 7/10 des allgemeinen Beitragssatzes angewendet. Da der allgemeine Beitragssatz bis zum 15,5 % betrug, beliefen sich 7/10 davon auf 10,85